§ 19a MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Für folgende Institute kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Institutsleiter bestellen:

a)

Diplomstudien,

b)

Instrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,

c)

vorbereitende Studien (Precollege) und

d)

berufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.

(2) Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters insbesondere bei

1.

der organisatorischen Leitung,

2.

der Erstellung der Curricula,

3.

der Bestellung von Prüfungssenaten,

4.

Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,

5.

Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,

6.

Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,

7.

Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und

8.

der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,

b)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

c)

Einrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),

d)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 24.03.2023
(1) Für folgende Institute kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Institutsleiter bestellen:

a)

Diplomstudien,

b)

Instrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,

c)

vorbereitende Studien (Precollege) und

d)

berufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.

(2) Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Unterstützung des Leiters insbesondere bei

1.

der organisatorischen Leitung,

2.

der Erstellung der Curricula,

3.

der Bestellung von Prüfungssenaten,

4.

Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,

5.

Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,

6.

Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,

7.

Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und

8.

der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,

b)

Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,

c)

Einrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),

d)

Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,

e)

Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten