§ 35a K-SFG

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 und § 55a WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15 , § 16 und § 1618 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. § 7 Abs. 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist. § 18 Abs. 4 Z 1 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass die dem Bundesminister für Finanzen zukommende Ermächtigung der Landesregierung zukommt. Verordnungen, die aufgrund dieser Ermächtigung erlassen werden, dürfen für höchstens zwei Monate gelten, weitere Verlängerungen sind zulässig.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 08.12.2018 bis 22.07.2020

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 und § 55a WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15 , § 16 und § 1618 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. § 7 Abs. 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist. § 18 Abs. 4 Z 1 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass die dem Bundesminister für Finanzen zukommende Ermächtigung der Landesregierung zukommt. Verordnungen, die aufgrund dieser Ermächtigung erlassen werden, dürfen für höchstens zwei Monate gelten, weitere Verlängerungen sind zulässig.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

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