§ 7 K-SFG Name der Stiftung

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch den Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Können durch den Namen einer Stiftung berechtigte Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.

(2) Ist in einer Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angegeben oder ist die Führung des angegebenen Namens unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen. Bei Stiftungen unter Lebenden ist vor der Entscheidung der Stifter zu hören. Seine Vorschläge sind von der Behörde nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

In Kraft seit 19.05.1984 bis 31.12.9999
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