§ 6 K-SFG

K-SFG - Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Personen.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein derartiger Vorschlag nicht vor, oder lehnt die vorgeschlagene Person ab, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls für eine Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor, oder lehnen die vorgeschlagenen Personen eine Bestellung zum Stiftungskurator ab, so kann die Behörde auch andere geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.

(4) Dem Stiftungskurator obliegt

a)

die Verwaltung, insbesondere die Vertretung der Stiftung;

b)

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 9) binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung;

c)

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane.

(5) Der Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist zugleich mit der Stiftungssatzung vorzulegen. Hiebei ist auf die in der Stiftungserklärung erstatteten Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen. Hiebei ist Abs. 3 sinngemäß zu beachten.

(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Annahme der Stiftung über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und die Stiftungsorgane zu bestellen.

(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese ist von der Behörde festzusetzen.

(9) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der Bestellung der Stiftungsorgane.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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