§ 28b TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß §§ 27 § 28b TabakStGbis 28a zu treffen seit 31.12.2021 weggefallen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.2021
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß §§ 27 § 28b TabakStGbis 28a zu treffen seit 31.12.2021 weggefallen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden.

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