§ 86a GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) mit der Maßgabe, dass sich das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik) bemisst.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023

Für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) mit der Maßgabe, dass sich das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik) bemisst.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

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