§ 86a TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von WahlwerbernWahlberechtigten: Daten nach §§ 35 Abs. 3 lit§ 7 . b bzw. 40 Abs. 3 lit. b sowieund nach § 9 Abs. 1 und 2, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeitüber die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 34a Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 9 Abs. 3 § 34 Abs. 2 und 45);

b)

von ZustellungsbevollmächtigtenWahlwerbern: Daten nach §§ 35 Abs. 3 lit. c b bzw. 40 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und Erreichbarkeitsdaten4);

c)

von Mitgliedern der WahlbehördeZustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 35 Abs. 3 lit. c und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 9 Abs. 1 und 2).

(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 gelten § 23a Abs. 8 und cdie §§ 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2020

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von WahlwerbernWahlberechtigten: Daten nach §§ 35 Abs. 3 lit§ 7 . b bzw. 40 Abs. 3 lit. b sowieund nach § 9 Abs. 1 und 2, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeitüber die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 34a Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 9 Abs. 3 § 34 Abs. 2 und 45);

b)

von ZustellungsbevollmächtigtenWahlwerbern: Daten nach §§ 35 Abs. 3 lit. c b bzw. 40 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und Erreichbarkeitsdaten4);

c)

von Mitgliedern der WahlbehördeZustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 35 Abs. 3 lit. c und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 9 Abs. 1 und 2).

(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 gelten § 23a Abs. 8 und cdie §§ 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

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