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(1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.
(2) § 76 Abs. 2 1a in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes,Art. 4 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2020LGBl. Nr. 91/2021, tritt mit dem Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.
(1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.
(2) § 76 Abs. 2 1a in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes,Art. 4 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2020LGBl. Nr. 91/2021, tritt mit dem Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.