§ 155 G-VBG 2012 Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.

(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,

a)

sind die §§ 21, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwenden,

b)

gilt § 29 mit der Maßgabe, dass

1.

eine Überstunde im Sinn des § 29 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und

2.

im § 29 Abs. 4 an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt.

  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
    1. a)Litera asind die §§ 21, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwenden,sind die Paragraphen 21,, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, weiter anzuwenden,
    2. b)Litera bgilt § 29 mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des § 29 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.08.2025
(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.

(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,

a)

sind die §§ 21, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwenden,

b)

gilt § 29 mit der Maßgabe, dass

1.

eine Überstunde im Sinn des § 29 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und

2.

im § 29 Abs. 4 an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt.

  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
    1. a)Litera asind die §§ 21, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwenden,sind die Paragraphen 21,, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, weiter anzuwenden,
    2. b)Litera bgilt § 29 mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des § 29 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.

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