§ 19b Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Einrichtungen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, das sind Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, berechtigt. Weiters sind sie berechtigt, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe, Angaben zum persönlichen und sozialem Umfeld, zu persönlichen Gewohnheiten und Interessen, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes des betroffenen Menschen erforderlich ist, zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Einrichtungen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind, soweit die konkrete Betreuungssituation des Betroffenen es erfordert, berechtigt jene personenbezogenen Daten gemäß Abs 1, die zur Erbringung einer Leistung oder zur Erfüllung einer Aufgabe notwendig sind, an den Träger der Behindertenhilfe, den Sozialversicherungsträger, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie den Anbietern von Beschäftigungs- und Tagesstrukturangeboten zu übermitteln.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.10.2019

(1) Einrichtungen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, das sind Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, berechtigt. Weiters sind sie berechtigt, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe, Angaben zum persönlichen und sozialem Umfeld, zu persönlichen Gewohnheiten und Interessen, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes des betroffenen Menschen erforderlich ist, zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Einrichtungen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind, soweit die konkrete Betreuungssituation des Betroffenen es erfordert, berechtigt jene personenbezogenen Daten gemäß Abs 1, die zur Erbringung einer Leistung oder zur Erfüllung einer Aufgabe notwendig sind, an den Träger der Behindertenhilfe, den Sozialversicherungsträger, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie den Anbietern von Beschäftigungs- und Tagesstrukturangeboten zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten