§ 55 SchuOG 1995 § 55

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 28b sowie die darauf Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag;

2.

das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1, 1a und 3, 3 Abs 3, 11 Abs 2, 12 Abs 2, 20 Abs 2, 22 Abs 1, 2, 4 und 5, 24, 28a Abs 1 und 2, 28c, 28d, 28e, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit 1. September 2018;

3.

die §§ 3 Abs 4 und 4a, 5a Abs 2, 6, 7b Abs 2, 7c, 9 Abs 7, 12 Abs 3, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 18, 20 Abs 3, 21 Abs 2 und 4, 22 Abs 1, 23 Abs 2 und 3, 27 Abs 4 und 7, 28a Abs 3, 34, 35 Abs 4, 35a, 37 Abs 3, 39 Abs 2, 43, 45 Abs 2, 46 Abs 3, 48 Abs 1 in der Fassung des LGBl Nr 64/2018 mit 1. Jänner 2019.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

die §§ 25, 26, 27 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. August 2018;

2.

§ 48a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit Ablauf des 31.Dezember 2018;

3.

§ 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2018.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind wahrzunehmen:

1.

die im § 28a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt von der Bezirksverwaltungsbehörde und im Übrigen von der Landesregierung und

2.

die in den §§ 28c, 28d und 28e, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung.

(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes (Abs 1 Z 2 und 3) erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden;

2.

Verfahren, die zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 28b sowie die darauf Bezug habende Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag;

2.

das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1, 1a und 3, 3 Abs 3, 11 Abs 2, 12 Abs 2, 20 Abs 2, 22 Abs 1, 2, 4 und 5, 24, 28a Abs 1 und 2, 28c, 28d, 28e, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit 1. September 2018;

3.

die §§ 3 Abs 4 und 4a, 5a Abs 2, 6, 7b Abs 2, 7c, 9 Abs 7, 12 Abs 3, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 18, 20 Abs 3, 21 Abs 2 und 4, 22 Abs 1, 23 Abs 2 und 3, 27 Abs 4 und 7, 28a Abs 3, 34, 35 Abs 4, 35a, 37 Abs 3, 39 Abs 2, 43, 45 Abs 2, 46 Abs 3, 48 Abs 1 in der Fassung des LGBl Nr 64/2018 mit 1. Jänner 2019.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

die §§ 25, 26, 27 Abs 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. August 2018;

2.

§ 48a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 mit Ablauf des 31.Dezember 2018;

3.

§ 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2018.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind wahrzunehmen:

1.

die im § 28a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt von der Bezirksverwaltungsbehörde und im Übrigen von der Landesregierung und

2.

die in den §§ 28c, 28d und 28e, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung.

(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:

1.

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes (Abs 1 Z 2 und 3) erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden;

2.

Verfahren, die zu den im Abs 1 Z 2 oder 3 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen.

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