§ 30a DO 1994 Ärztliche Untersuchung

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Insoweit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach Abs. 1 ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) Befund und Gutachten einzuholen. Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgabe sind von der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden von der Gemeinde Wien monatlich bevorschusst und ersetzt. Der Gemeinde Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Insoweit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach Absatz eins, ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (Paragraphen 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) Befund und Gutachten einzuholen. Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgabe sind von der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden von der Gemeinde Wien monatlich bevorschusst und ersetzt. Der Gemeinde Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ist zum Zweck der Befundung und Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien insoweit zur Verarbeitung der in Abs. 4 genannten und aller weiteren für die Befundung und Gutachtenerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe Daten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien an den Magistrat zu übermitteln. Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ist zum Zweck der Befundung und Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien insoweit zur Verarbeitung der in Absatz 4, genannten und aller weiteren für die Befundung und Gutachtenerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB mit Absatz 2 und 6 übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Absatz 2 und 6 übertragenen Aufgabe Daten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien an den Magistrat zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat hat der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zum Zweck der Erfüllung der dieser mit Abs. 2 und 6 übertragenen AufgabeDer Magistrat hat der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zum Zweck der Erfüllung der dieser mit Absatz 2 und 6 übertragenen Aufgabe
    1. 1.Ziffer einsPersonalnummer, Vor- und Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift,
    2. 2.Ziffer 2Diensteintritt, Bedienstetenkategorie, Verwendung und Tätigkeitsprofil,
    3. 3.Ziffer 3vorangegangene und laufende Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall sowie
    4. 4.Ziffer 4sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten (Abs. 3) des zu untersuchenden Beamten, die für die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden,sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten (Absatz 3,) des zu untersuchenden Beamten, die für die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden,

    zuSub-Litera, z, u übermitteln.

  5. (5)Absatz 5Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB darf die in Abs. 4 genannten Daten nur insoweit an die ihr zur Verfügung stehenden Gutachter übermitteln, als dies zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Insofern Vertragspartner der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB in deren Namen zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe tätig werden, gilt der erste Satz sinngemäß.Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB darf die in Absatz 4, genannten Daten nur insoweit an die ihr zur Verfügung stehenden Gutachter übermitteln, als dies zur Erfüllung der in Absatz 2 und 6 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Insofern Vertragspartner der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB in deren Namen zur Erfüllung der in Absatz 2 und 6 genannten Aufgabe tätig werden, gilt der erste Satz sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 6 sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß § 31 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 Abs. 1 bis 2.Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 68 a, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz eins bis 2.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 14.12.2019 bis 22.07.2020
  1. (1)Absatz einsBestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Insoweit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach Abs. 1 ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) Befund und Gutachten einzuholen. Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgabe sind von der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden von der Gemeinde Wien monatlich bevorschusst und ersetzt. Der Gemeinde Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Insoweit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach Absatz eins, ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (Paragraphen 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) Befund und Gutachten einzuholen. Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgabe sind von der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden von der Gemeinde Wien monatlich bevorschusst und ersetzt. Der Gemeinde Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ist zum Zweck der Befundung und Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien insoweit zur Verarbeitung der in Abs. 4 genannten und aller weiteren für die Befundung und Gutachtenerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe Daten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien an den Magistrat zu übermitteln. Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ist zum Zweck der Befundung und Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien insoweit zur Verarbeitung der in Absatz 4, genannten und aller weiteren für die Befundung und Gutachtenerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB mit Absatz 2 und 6 übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Absatz 2 und 6 übertragenen Aufgabe Daten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien an den Magistrat zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat hat der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zum Zweck der Erfüllung der dieser mit Abs. 2 und 6 übertragenen AufgabeDer Magistrat hat der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zum Zweck der Erfüllung der dieser mit Absatz 2 und 6 übertragenen Aufgabe
    1. 1.Ziffer einsPersonalnummer, Vor- und Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift,
    2. 2.Ziffer 2Diensteintritt, Bedienstetenkategorie, Verwendung und Tätigkeitsprofil,
    3. 3.Ziffer 3vorangegangene und laufende Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall sowie
    4. 4.Ziffer 4sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten (Abs. 3) des zu untersuchenden Beamten, die für die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden,sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten (Absatz 3,) des zu untersuchenden Beamten, die für die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden,

    zuSub-Litera, z, u übermitteln.

  5. (5)Absatz 5Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB darf die in Abs. 4 genannten Daten nur insoweit an die ihr zur Verfügung stehenden Gutachter übermitteln, als dies zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Insofern Vertragspartner der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB in deren Namen zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe tätig werden, gilt der erste Satz sinngemäß.Die Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB darf die in Absatz 4, genannten Daten nur insoweit an die ihr zur Verfügung stehenden Gutachter übermitteln, als dies zur Erfüllung der in Absatz 2 und 6 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Insofern Vertragspartner der Versicherungsanstalt öffentlich BediensteterBVAEB in deren Namen zur Erfüllung der in Absatz 2 und 6 genannten Aufgabe tätig werden, gilt der erste Satz sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 6 sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß § 31 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 Abs. 1 bis 2.Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 68 a, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz eins bis 2.

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