§ 1b GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister (Obmann) ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Gemeinde (dem Gemeindeverband) auf Verlangen personenbezogene Daten über

1.

Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist,

2.

das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen, oder

3.

das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen

zu übermitteln.

zu übermitteln.

(3) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 71b, § 97b, § 97c, § 97f sowie von Einkünften nach § 78. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hat nach Möglichkeit automatisiert zu erfolgen.

(4) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gebunden.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 17.11.2020

(1) Der Bürgermeister (Obmann) ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Gemeinde (dem Gemeindeverband) auf Verlangen personenbezogene Daten über

1.

Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist,

2.

das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen, oder

3.

das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen

zu übermitteln.

zu übermitteln.

(3) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 71b, § 97b, § 97c, § 97f sowie von Einkünften nach § 78. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hat nach Möglichkeit automatisiert zu erfolgen.

(4) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gebunden.

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