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6)Ziffer 6 § 2 Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 Z 1.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.
6)Ziffer 6 § 2 Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 Z 1.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, treten rückwirkend am 18. Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von 18. Juli 2017 bis 31. März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.