Anl. 4 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 20a in der Fassung des Art. I Z 38 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z 41 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 in der Fassung des Art. I Z 42 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 23a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 49 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 und § 29 Abs. 1 Z 29a in der Fassung des Art I Z 60 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 am 21. Dezember 2018;

2.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Registrierung nach § 20a, in der Fassung des Art. I, bis 1. Jänner 2020 vorzunehmen. § 20a Abs. 1, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für diese mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft gesetzt werden.

Artikel II

(LGBl Nr 53/2020)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S1.

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 07.07.2020 bis 27.06.2022
(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 20a in der Fassung des Art. I Z 38 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z 41 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 in der Fassung des Art. I Z 42 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 23a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 49 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 und § 29 Abs. 1 Z 29a in der Fassung des Art I Z 60 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 am 21. Dezember 2018;

2.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Registrierung nach § 20a, in der Fassung des Art. I, bis 1. Jänner 2020 vorzunehmen. § 20a Abs. 1, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für diese mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft gesetzt werden.

Artikel II

(LGBl Nr 53/2020)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S1.

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