§ 2 ADV Begriffsbestimmungen

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2002 bis 31.12.9999

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);

2.

Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;

3.

Einsatz: Dienst

a)

zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,

b)

im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen, jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und

c)

bei voller Bereitschaft;

4.

Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;

getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;

5.

Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

(Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

6.

Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;

Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;

7.

Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

gleichwertige Organisationseinrichtungen;

8.

Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

9.

Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

Organisationseinrichtungen;

10.

Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;

gleichgestellter Kommandant;

11.

Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;

territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;

12.

Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

untergebrachten Teile des Bundesheeres.

Stand vor dem 06.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 06.08.2002

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);

2.

Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;

3.

Einsatz: Dienst

a)

zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,

b)

im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen, jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und

c)

bei voller Bereitschaft;

4.

Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;

getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;

5.

Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

(Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

6.

Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;

Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;

7.

Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

gleichwertige Organisationseinrichtungen;

8.

Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

9.

Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

Organisationseinrichtungen;

10.

Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;

gleichgestellter Kommandant;

11.

Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;

territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;

12.

Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

untergebrachten Teile des Bundesheeres.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten