Art. 1 § 8a V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Abteilung ist eine bettenführende Einrichtung einer Krankenanstalt, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben ist und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 36 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen hat.

(2) Abteilungen können unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden:

a)

am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls als Abteilung eingerichtet; an anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien für eine Abteilung oder für eine reduzierte Organisationseinheit erfüllen;

b)

im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien des Abs. 1 und der §§ 8b bis 8e explizit ausgewiesen;

c)

die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren;

d)

an allen Standorten sind die Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstaltenstandortes und die jeweilige Organisationseinheit zu erfüllen;

e)

§ 17 Abs. 5 ist analog anzuwenden; und

f)

es ist sicherzustellen, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.2019

(1) Eine Abteilung ist eine bettenführende Einrichtung einer Krankenanstalt, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben ist und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 36 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen hat.

(2) Abteilungen können unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden:

a)

am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls als Abteilung eingerichtet; an anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien für eine Abteilung oder für eine reduzierte Organisationseinheit erfüllen;

b)

im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien des Abs. 1 und der §§ 8b bis 8e explizit ausgewiesen;

c)

die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren;

d)

an allen Standorten sind die Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstaltenstandortes und die jeweilige Organisationseinheit zu erfüllen;

e)

§ 17 Abs. 5 ist analog anzuwenden; und

f)

es ist sicherzustellen, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

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