Art. 1 § 11a V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:

a)

Augenheilkunde und Optometrie;

b)

Chirurgie;

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

d)

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;

e)

Innere Medizin;

f)

Kinder- und Jugendheilkunde;

g)

Neurologie;

h)

Orthopädie und Traumatologie;

i)

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

j)

Urologie.

(2) Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen. Die Einrichtungen müssen durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfacheseinschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.

(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.

(4) Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies Der § 11 Abs. 4 gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staatessinngemäß.

(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte, Departments oder sonstige Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe bei gleichzeitiger Erfüllung der zugehörigen Anforderungen außerhalb der Krankenanstalt bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.2019

(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:

a)

Augenheilkunde und Optometrie;

b)

Chirurgie;

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

d)

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde;

e)

Innere Medizin;

f)

Kinder- und Jugendheilkunde;

g)

Neurologie;

h)

Orthopädie und Traumatologie;

i)

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

j)

Urologie.

(2) Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zu erfolgen. Die Einrichtungen müssen durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfacheseinschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.

(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.

(4) Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies Der § 11 Abs. 4 gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staatessinngemäß.

(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte, Departments oder sonstige Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe bei gleichzeitiger Erfüllung der zugehörigen Anforderungen außerhalb der Krankenanstalt bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(6) In Schwerpunktkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Fachschwerpunkte dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

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