§ 8c V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem auf elektive Eingriffe eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur für folgende medizinischen Sonderfächer errichtet werden: Augenheilkunde und Optometrie; Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orthopädie und Orthopädische Chirurgie; Urologie.

(2) Fachschwerpunkte müssen an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt oder derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort angebunden sein.

(3) Fachschwerpunkte verfügen über acht bis 14 Betten.

(4) Fachschwerpunkte können eingeschränkte Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Sie müssen über mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte oder Fachärztinnen zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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