§ 12b L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027
(1) Ist durch Verordnung der Landesregierung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang vorgesehen, besteht im jeweiligen Modul Anwesenheitspflicht im Ausmaß von zumindest zwei Drittel der Veranstaltungszeit. Ein Modul gilt als absolviert, wenn vom Vortragenden die Anwesenheit und die ausreichende Mitarbeit für diesen Mindestzeitraum bestätigt worden ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Dienstgeber.

(2) Wird die Mindestanwesenheitszeit nicht erreicht, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten feststellen, dass das betreffende Modul als absolviert gilt und einen Prüfungstermin zuteilen, wenn:

1.

der Vertragsbedienstete auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert war;

2.

der Vertragsbedienstete bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend war; und

3.

jeder Vortragende im betreffenden Modul die ausreichende Mitarbeit bestätigt hat (Abs 1).

Wiederholt ein Vertragsbediensteter eine Veranstaltung des Modullehrganges, werden Teilnahmestunden aus einer früheren Veranstaltung des Modullehrganges nicht angerechnet. Hat der Vertragsbedienstete die neuerliche Veranstaltungsteilnahme verschuldet, kann der Dienstgeber anordnen, dass er die Kosten für diese Veranstaltung ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(3) Bei Vertragsbediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang oder die dortige Mitarbeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch von Veranstaltungen im Modullehrgang oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(4) Als Vortragende für Veranstaltungen im Modullehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten.

  1. (1)Absatz eins,Vortragenden bei Ausbildungsangeboten der berufsbegleitenden Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 4 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 gemäß der Anlage 1 zum LB-GG, nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann für Prüfer (§ 12c) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.Die Landesregierung kann für Prüfer (Paragraph 12 c,) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.07.2022
(1) Ist durch Verordnung der Landesregierung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang vorgesehen, besteht im jeweiligen Modul Anwesenheitspflicht im Ausmaß von zumindest zwei Drittel der Veranstaltungszeit. Ein Modul gilt als absolviert, wenn vom Vortragenden die Anwesenheit und die ausreichende Mitarbeit für diesen Mindestzeitraum bestätigt worden ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Dienstgeber.

(2) Wird die Mindestanwesenheitszeit nicht erreicht, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten feststellen, dass das betreffende Modul als absolviert gilt und einen Prüfungstermin zuteilen, wenn:

1.

der Vertragsbedienstete auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert war;

2.

der Vertragsbedienstete bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend war; und

3.

jeder Vortragende im betreffenden Modul die ausreichende Mitarbeit bestätigt hat (Abs 1).

Wiederholt ein Vertragsbediensteter eine Veranstaltung des Modullehrganges, werden Teilnahmestunden aus einer früheren Veranstaltung des Modullehrganges nicht angerechnet. Hat der Vertragsbedienstete die neuerliche Veranstaltungsteilnahme verschuldet, kann der Dienstgeber anordnen, dass er die Kosten für diese Veranstaltung ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(3) Bei Vertragsbediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang oder die dortige Mitarbeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch von Veranstaltungen im Modullehrgang oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(4) Als Vortragende für Veranstaltungen im Modullehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten.

  1. (1)Absatz eins,Vortragenden bei Ausbildungsangeboten der berufsbegleitenden Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 4 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 gemäß der Anlage 1 zum LB-GG, nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann für Prüfer (§ 12c) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.Die Landesregierung kann für Prüfer (Paragraph 12 c,) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.

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