§ 26c LDG 1984 Schulcluster

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.

(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:

1.

welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

2.

welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,

3.

an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und

4.

zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:

1.

Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;

2.

Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;

3.

Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen

a)

8,25 Wochenstunden je Schulcluster und

b)

für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und

c)

für die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,

abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.

4.

Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 52 Abs. 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.

5.

Die Wochenstunden gemäß Z 1 bis 3 und die Wochenstunden gemäß Z 4 sind zu summieren.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 Z 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.

(5) Die Ermittlung der sich gemäß Abs. 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

(6) Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.

(7) Die gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten

1.

bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,

2.

bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und

3.

bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden

zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Abs. 3 Z 1 zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.

(8) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 7 verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans

1.

der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),

2.

ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und

3.

der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,

zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 gegeben ist.

(9) Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung zu betrauen. Für eine Schule im Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, kann von der Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung betraut werden.

(10) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.

(11) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.

(12) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

  1. (1)Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.
  2. (2)Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
    1. 1.Ziffer einswelche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. 2.Ziffer 2welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
    3. 3.Ziffer 3an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
    4. 4.Ziffer 4zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
  3. (3)Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsSchulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;
    2. 2.Ziffer 2Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;
    3. 3.Ziffer 3Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen
      1. a)Litera a8,25 Wochenstunden je Schulcluster und
      2. b)Litera bfür die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und
      3. c)Litera cfür die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,
      abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.
    4. 4.Ziffer 4Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 52 Abs. 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 52, Absatz 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
    5. 5.Ziffer 5Die Wochenstunden gemäß Z 1 bis 3 und die Wochenstunden gemäß Z 4 sind zu summieren.Die Wochenstunden gemäß Ziffer eins bis 3 und die Wochenstunden gemäß Ziffer 4, sind zu summieren.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung des Abs. 3 Z 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.Bei der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.
  5. (5)Absatz 5Die Ermittlung der sich gemäß Abs. 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.Die Ermittlung der sich gemäß Absatz 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
  6. (6)Absatz 6Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Die Schulcluster-Leitung kann für eine angefangene Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern von der Bindung weiterer 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal absehen. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Die gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der BandbreitenDie gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten
    1. 1.Ziffer einsbei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und
    3. 3.Ziffer 3bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden
    zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Abs. 3 Z 1 zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.
  8. (8)Absatz 8Die nach Zuweisung gemäß Abs. 7 verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des OrganisationsplansDie nach Zuweisung gemäß Absatz 7, verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
    1. 1.Ziffer einsder Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 26 d, Absatz 6,),
    2. 2.Ziffer 2ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und
    3. 3.Ziffer 3der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,
    zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 gegeben ist.zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, gegeben ist.
  9. (9)Absatz 9Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung zu betrauen. Für eine Schule im Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, kann von der Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung betraut werden.
  10. (10)Absatz 10Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
  11. (11)Absatz 11Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  12. (12)Absatz 12Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 29.12.2022
(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.

(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:

1.

welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

2.

welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,

3.

an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und

4.

zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:

1.

Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;

2.

Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;

3.

Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen

a)

8,25 Wochenstunden je Schulcluster und

b)

für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und

c)

für die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,

abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.

4.

Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 52 Abs. 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.

5.

Die Wochenstunden gemäß Z 1 bis 3 und die Wochenstunden gemäß Z 4 sind zu summieren.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 Z 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.

(5) Die Ermittlung der sich gemäß Abs. 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

(6) Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.

(7) Die gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten

1.

bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,

2.

bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und

3.

bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden

zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Abs. 3 Z 1 zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.

(8) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 7 verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans

1.

der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),

2.

ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und

3.

der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,

zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 gegeben ist.

(9) Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung zu betrauen. Für eine Schule im Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, kann von der Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung betraut werden.

(10) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.

(11) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.

(12) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

  1. (1)Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.
  2. (2)Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
    1. 1.Ziffer einswelche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. 2.Ziffer 2welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
    3. 3.Ziffer 3an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
    4. 4.Ziffer 4zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
  3. (3)Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsSchulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;
    2. 2.Ziffer 2Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;
    3. 3.Ziffer 3Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen
      1. a)Litera a8,25 Wochenstunden je Schulcluster und
      2. b)Litera bfür die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und
      3. c)Litera cfür die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,
      abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.
    4. 4.Ziffer 4Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 52 Abs. 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 52, Absatz 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
    5. 5.Ziffer 5Die Wochenstunden gemäß Z 1 bis 3 und die Wochenstunden gemäß Z 4 sind zu summieren.Die Wochenstunden gemäß Ziffer eins bis 3 und die Wochenstunden gemäß Ziffer 4, sind zu summieren.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung des Abs. 3 Z 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.Bei der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.
  5. (5)Absatz 5Die Ermittlung der sich gemäß Abs. 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.Die Ermittlung der sich gemäß Absatz 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
  6. (6)Absatz 6Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Die Schulcluster-Leitung kann für eine angefangene Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern von der Bindung weiterer 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal absehen. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.
  7. (7)Absatz 7Die gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der BandbreitenDie gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten
    1. 1.Ziffer einsbei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und
    3. 3.Ziffer 3bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden
    zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Abs. 3 Z 1 zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen. Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.
  8. (8)Absatz 8Die nach Zuweisung gemäß Abs. 7 verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des OrganisationsplansDie nach Zuweisung gemäß Absatz 7, verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
    1. 1.Ziffer einsder Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 26 d, Absatz 6,),
    2. 2.Ziffer 2ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und
    3. 3.Ziffer 3der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,
    zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 gegeben ist.zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, gegeben ist.
  9. (9)Absatz 9Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung zu betrauen. Für eine Schule im Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, kann von der Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung betraut werden.
  10. (10)Absatz 10Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
  11. (11)Absatz 11Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  12. (12)Absatz 12Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

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