§ 25 TWFG 1991

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Wurde ein Förderungskredit zugesichert und durch Eintragung eines Pfandrechtes sichergestellt, so ist hinsichtlich der Liegenschaft oder des Baurechts ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Es kann jedoch festgelegt werden, dass bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungskredits die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes. Die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes kann insbesondere in jenen Fällen entfallen, in denen nach § 22 Abs. 4 eine grundbücherliche Sicherstellung des Förderungskredits entfällt.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum an der Liegenschaft oder das Baurecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes Tirol übertragen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Erwerber eine begünstigte Person und österreichischer Staatsbürger oder nach § 17a österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und wenn vom Erwerber nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder seinem bisherigen Verhalten erwartet werden kann, daß er den aushaftenden Förderkredit tilgungsplanmäßig zurückzahlen wird.

(3) Der Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn

a)

der Anteil am Mindestanteil an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder sonst insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Einheit in das Miteigentum oder Eigentum des Ehegatten oder eingetragenen Partners, der österreichischer Staatsbürger oder nach § 17a österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist,

b)

eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bei der Aufteilung des ehelichen oder partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen oder partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner

übertragen wird.

(4) Das Land Tirol kann die Zustimmung nach Abs. 2 davon abhängig machen, dass der aushaftende Förderungskredit zur Gänze oder zum Teil zurückgezahlt wird oder dass sich der Erwerber verpflichtet, den aushaftenden Förderungskredit nach einem geänderten Tilgungsplan zurückzuzahlen. Soll an einer Mietwohnung Wohnungseigentum begründet werden, so ist die Zustimmung nach Abs. 2 überdies von der Leistung von Eigenmitteln nach Maßgabe des § 7 und von der Aufbringung des Grundanteiles abhängig zu machen.

(5) Das Land Tirol hat nach dem Ablauf von acht Jahren nach der Einverleibung des Veräußerungsverbotes die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine Zuschüsse mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen sowie bei Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die ein Förderungskredit in gleicher Höhe wie für ein Eigenheim gewährt wurde, hat das Land Tirol die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde.

(6) Bei der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen und sonstige juristische Personen mit Ausnahme von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, und ausgenommen bei Dienstnehmerwohnungen, ist spätestens gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes für den Förderungskredit und des Veräußerungsverbotes ein Belastungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Land Tirol hat einer Belastung zuzustimmen, wenn diese zur Finanzierung des zu fördernden Vorhabens erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat das Belastungsverbot zu löschen, wenn das Wohnungseigentum für alle Wohnungseigentümer verbüchert ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2020

(1) Wurde ein Förderungskredit zugesichert und durch Eintragung eines Pfandrechtes sichergestellt, so ist hinsichtlich der Liegenschaft oder des Baurechts ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Es kann jedoch festgelegt werden, dass bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungskredits die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes. Die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes kann insbesondere in jenen Fällen entfallen, in denen nach § 22 Abs. 4 eine grundbücherliche Sicherstellung des Förderungskredits entfällt.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum an der Liegenschaft oder das Baurecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes Tirol übertragen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Erwerber eine begünstigte Person und österreichischer Staatsbürger oder nach § 17a österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und wenn vom Erwerber nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder seinem bisherigen Verhalten erwartet werden kann, daß er den aushaftenden Förderkredit tilgungsplanmäßig zurückzahlen wird.

(3) Der Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn

a)

der Anteil am Mindestanteil an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder sonst insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Einheit in das Miteigentum oder Eigentum des Ehegatten oder eingetragenen Partners, der österreichischer Staatsbürger oder nach § 17a österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist,

b)

eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bei der Aufteilung des ehelichen oder partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen oder partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner

übertragen wird.

(4) Das Land Tirol kann die Zustimmung nach Abs. 2 davon abhängig machen, dass der aushaftende Förderungskredit zur Gänze oder zum Teil zurückgezahlt wird oder dass sich der Erwerber verpflichtet, den aushaftenden Förderungskredit nach einem geänderten Tilgungsplan zurückzuzahlen. Soll an einer Mietwohnung Wohnungseigentum begründet werden, so ist die Zustimmung nach Abs. 2 überdies von der Leistung von Eigenmitteln nach Maßgabe des § 7 und von der Aufbringung des Grundanteiles abhängig zu machen.

(5) Das Land Tirol hat nach dem Ablauf von acht Jahren nach der Einverleibung des Veräußerungsverbotes die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine Zuschüsse mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen sowie bei Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die ein Förderungskredit in gleicher Höhe wie für ein Eigenheim gewährt wurde, hat das Land Tirol die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde.

(6) Bei der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen und sonstige juristische Personen mit Ausnahme von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, und ausgenommen bei Dienstnehmerwohnungen, ist spätestens gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes für den Förderungskredit und des Veräußerungsverbotes ein Belastungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Land Tirol hat einer Belastung zuzustimmen, wenn diese zur Finanzierung des zu fördernden Vorhabens erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat das Belastungsverbot zu löschen, wenn das Wohnungseigentum für alle Wohnungseigentümer verbüchert ist.

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