§ 30 TWFG 1991

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zur Bearbeitung von Förderungsansuchen betreffend den Wohnbau, die Wohnhaussanierung, Beihilfen (2. Abschnitt) und sonstige Vorhaben (3. Abschnitt) folgende Daten von Förderungswerbern (Antragstellern), ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten und sonstigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeldet sind, verarbeiten, soweit diese Daten zur Bearbeitung erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten,

b)

Erreichbarkeitsdaten,

c)

Wohnungs- und Förderungsmerkmale,

d)

grundstücks- und gebäudebezogene Daten,

e)

Einkommensdaten,

f)

Daten über soziale Verhältnisse,

g)

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

h)

Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse und

i)

Bankverbindungsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von den im Abs. 2 genannten Personen personenbezogene Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit eines Förderungsvorhabens und zur Prüfung des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder zur Prüfung der Voraussetzungen für die Förderung von behindertengerechten Maßnahmen benötigt werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a und b angeführten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und die im Abs. 2 lit. a, b und e angeführten Daten auch von Bürgen des Förderungswerbers zu verarbeiten.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a, b und c angeführten Daten bei Anfragen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung auch anderen Ämtern der Landesregierung, Gemeinden, Abgabenbehörden und Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(6) Als Daten über soziale Verhältnisse gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Beruf und Beschäftigungsdauer.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 2 angeführten personenbezogenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(8) Für Zwecke der Datenermittlung sind das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018BGBl. I Nr. 104/2019, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.

(9) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben den nach Abs. 1 Verantwortlichen auf Verlangen Daten über

a)

Einkommen nach § 2 Abs. 9,

b)

wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,

c)

Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

zu übermitteln, wenn sie über diese Daten verfügen und diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(10) Personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 sind zu löschen, sobald sie zur Bearbeitung der Förderansuchen und zur Abrechnung der Förderung nicht mehr benötigt werden.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zur Bearbeitung von Förderungsansuchen betreffend den Wohnbau, die Wohnhaussanierung, Beihilfen (2. Abschnitt) und sonstige Vorhaben (3. Abschnitt) folgende Daten von Förderungswerbern (Antragstellern), ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten und sonstigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeldet sind, verarbeiten, soweit diese Daten zur Bearbeitung erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten,

b)

Erreichbarkeitsdaten,

c)

Wohnungs- und Förderungsmerkmale,

d)

grundstücks- und gebäudebezogene Daten,

e)

Einkommensdaten,

f)

Daten über soziale Verhältnisse,

g)

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

h)

Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse und

i)

Bankverbindungsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von den im Abs. 2 genannten Personen personenbezogene Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit eines Förderungsvorhabens und zur Prüfung des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder zur Prüfung der Voraussetzungen für die Förderung von behindertengerechten Maßnahmen benötigt werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a und b angeführten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und die im Abs. 2 lit. a, b und e angeführten Daten auch von Bürgen des Förderungswerbers zu verarbeiten.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a, b und c angeführten Daten bei Anfragen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung auch anderen Ämtern der Landesregierung, Gemeinden, Abgabenbehörden und Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(6) Als Daten über soziale Verhältnisse gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Beruf und Beschäftigungsdauer.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 2 angeführten personenbezogenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(8) Für Zwecke der Datenermittlung sind das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018BGBl. I Nr. 104/2019, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.

(9) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben den nach Abs. 1 Verantwortlichen auf Verlangen Daten über

a)

Einkommen nach § 2 Abs. 9,

b)

wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,

c)

Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

zu übermitteln, wenn sie über diese Daten verfügen und diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(10) Personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 sind zu löschen, sobald sie zur Bearbeitung der Förderansuchen und zur Abrechnung der Förderung nicht mehr benötigt werden.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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