§ 21 T-SOG Errichtung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Volksschule ist in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer GemeindeGebiet zu errichten, wenn dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernt gelegene Volksschule besuchen müßten oder eine näher gelegene Volksschule wegen bedeutender Verkehrsschwierigkeiten oder wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht regelmäßig oder nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges besuchen könnten, mindestens 20 beträgt.

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 80 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(2) Eine Volksschule ist ferner in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer Gemeinde zu errichten, wenn dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernt gelegene Volksschule besuchen müßten oder eine näher gelegene Volksschule wegen bedeutender Verkehrsschwierigkeiten oder wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht regelmäßig oder nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges besuchen könnten, weniger als 20, mindestens jedoch zehn beträgt. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen muß eine Volksschule nicht errichtet werden, wenn die für ihren Besuch in Betracht kommenden Schulpflichtigen auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zu einer anderen Volksschule befördert werden können.

(3) Eine Volksschule kann in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer GemeindeGebiet errichtet werden, wenn dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernt gelegene Volksschule besuchen müßten oder eine näher gelegene Volksschule wegen bedeutender Verkehrsschwierigkeiten oder wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht regelmäßig oder nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges besuchen könnten, weniger als zehn, mindestens jedoch sechs beträgt und die Erhaltung dieser Volksschule nicht einen unzumutbar hohen Aufwand erfordert. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf eine Volksschule nicht errichtet werden, wenn die für ihren Besuch in Betracht kommenden Schulpflichtigen auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zu einer anderen Volksschule befördert werden können.

a)

dort die Zahl der für den Besuch der Schule in Betracht kommenden Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen auf jeder Schulstufe im Durchschnitt mindestens 15 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist,

c)

den Schulpflichtigen der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zwar möglich wäre, dem Großteil der Schulpflichtigen der Schulbesuch durch die Errichtung jedoch wesentlich erleichtert wird und

d)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(43) Eine Volksschule kann weiters in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer GemeindeGebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnittunterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der drei unmittelbar vorausgegangenen SchuljahreAuflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die Zahl der Schüler der ersten bis vierten Schulstufe, die zwar innerhalb einer Gehstunde eine anderezu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen könnten, denen jedoch durch die Errichtung dieser Volksschule der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird, je Schulstufe mindestens 30 beträgt und durch die Errichtung dieser Volksschule keine Minderung der Organisationsform der anderen Volksschule eintrittkönnen.

(5) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Volksschule 16, so ist eine weitere Volksschule

a)

mit derselben örtlichen Lage oder

b)

mit einer anderen örtlichen Lage, sofern hiedurch den für den Besuch dieser Volksschule in Betracht kommenden Schülern der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird und beide Volksschulen mit vier Klassen in der Grundschule geführt werden können,

zu errichten.

(6) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Volksschule zwölf, so kann eine weitere Volksschule errichtet werden, wenn mit den bestehenden Schulräumen die Führung einer zusätzlichen Klasse nicht möglich ist. Hinsichtlich der Festsetzung ihrer örtlichen Lage gilt Abs. 7 sinngemäß.

(74) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, daßdass die SchülerSchulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.

(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019

(1) Eine Volksschule ist in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer GemeindeGebiet zu errichten, wenn dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernt gelegene Volksschule besuchen müßten oder eine näher gelegene Volksschule wegen bedeutender Verkehrsschwierigkeiten oder wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht regelmäßig oder nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges besuchen könnten, mindestens 20 beträgt.

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 80 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(2) Eine Volksschule ist ferner in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer Gemeinde zu errichten, wenn dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernt gelegene Volksschule besuchen müßten oder eine näher gelegene Volksschule wegen bedeutender Verkehrsschwierigkeiten oder wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht regelmäßig oder nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges besuchen könnten, weniger als 20, mindestens jedoch zehn beträgt. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen muß eine Volksschule nicht errichtet werden, wenn die für ihren Besuch in Betracht kommenden Schulpflichtigen auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zu einer anderen Volksschule befördert werden können.

(3) Eine Volksschule kann in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer GemeindeGebiet errichtet werden, wenn dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernt gelegene Volksschule besuchen müßten oder eine näher gelegene Volksschule wegen bedeutender Verkehrsschwierigkeiten oder wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht regelmäßig oder nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges besuchen könnten, weniger als zehn, mindestens jedoch sechs beträgt und die Erhaltung dieser Volksschule nicht einen unzumutbar hohen Aufwand erfordert. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf eine Volksschule nicht errichtet werden, wenn die für ihren Besuch in Betracht kommenden Schulpflichtigen auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zu einer anderen Volksschule befördert werden können.

a)

dort die Zahl der für den Besuch der Schule in Betracht kommenden Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen auf jeder Schulstufe im Durchschnitt mindestens 15 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist,

c)

den Schulpflichtigen der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zwar möglich wäre, dem Großteil der Schulpflichtigen der Schulbesuch durch die Errichtung jedoch wesentlich erleichtert wird und

d)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(43) Eine Volksschule kann weiters in einer Gemeinde oder in einem Gebietsteil einer GemeindeGebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnittunterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der drei unmittelbar vorausgegangenen SchuljahreAuflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die Zahl der Schüler der ersten bis vierten Schulstufe, die zwar innerhalb einer Gehstunde eine anderezu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen könnten, denen jedoch durch die Errichtung dieser Volksschule der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird, je Schulstufe mindestens 30 beträgt und durch die Errichtung dieser Volksschule keine Minderung der Organisationsform der anderen Volksschule eintrittkönnen.

(5) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Volksschule 16, so ist eine weitere Volksschule

a)

mit derselben örtlichen Lage oder

b)

mit einer anderen örtlichen Lage, sofern hiedurch den für den Besuch dieser Volksschule in Betracht kommenden Schülern der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird und beide Volksschulen mit vier Klassen in der Grundschule geführt werden können,

zu errichten.

(6) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Volksschule zwölf, so kann eine weitere Volksschule errichtet werden, wenn mit den bestehenden Schulräumen die Führung einer zusätzlichen Klasse nicht möglich ist. Hinsichtlich der Festsetzung ihrer örtlichen Lage gilt Abs. 7 sinngemäß.

(74) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, daßdass die SchülerSchulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.

(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten