§ 29 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Hauptschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe§ 29 T-SOG seit 01.09.2018 weggefallen.

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019
(1) Die Hauptschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe§ 29 T-SOG seit 01.09.2018 weggefallen.

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

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