§ 40 T-SOG Verfahren

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Neuen Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Neuen Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.

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