§ 52 T-SOG Errichtung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Allgemeine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen sonst der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 30 beträgt und ein erheblicher Rückgang dieser Schülerzahl voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die für die Aufnahme in die betreffende Art der Sonderschule (§ 46 Abs. 1) in Betracht kommen und diese, nicht jedoch eine andere Sonderschule derselben Art, auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 30 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Sonderschule der Bestand einer anderen Sonderschule nicht gefährdet wird.

(2) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit§ 21 Abs. 4 . b bis k genannten Arten ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu errichten, wenn die Zahl dieser Schüler mindestens 20 beträgt.

(3) Eine Allgemeine Sonderschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen

a)

sonst der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre oder

b)

dadurch der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule wesentlich erleichtert wird,

mindestens 15 beträgt.

(4) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen

a)

sonst der Besuch einer solchen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre oder

b)

dadurch der Besuch einer solchen Sonderschule wesentlich erleichtert wird,

mindestens sieben beträgt.

(5) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4 lit. b darf eine Sonderschule nicht errichtet werden, wenn dadurch

a)

der Bestand einer anderen Sonderschule gefährdet würde oder

b)

die Organisationsform einer anderen Sonderschule vermindert würde, es sei denn, daß durch die Errichtung der neuen Sonderschule dem überwiegenden Teil der für ihren Besuch in Betracht kommenden Schüler die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Sonderschule erst ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird.

(6) Erstreckt sich das Gebiet im Sinne des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 7 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Sonderschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

(7) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Sonderschule gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019

(1) Eine Allgemeine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen sonst der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 30 beträgt und ein erheblicher Rückgang dieser Schülerzahl voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die für die Aufnahme in die betreffende Art der Sonderschule (§ 46 Abs. 1) in Betracht kommen und diese, nicht jedoch eine andere Sonderschule derselben Art, auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 30 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Sonderschule der Bestand einer anderen Sonderschule nicht gefährdet wird.

(2) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit§ 21 Abs. 4 . b bis k genannten Arten ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu errichten, wenn die Zahl dieser Schüler mindestens 20 beträgt.

(3) Eine Allgemeine Sonderschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen

a)

sonst der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre oder

b)

dadurch der Besuch einer Allgemeinen Sonderschule wesentlich erleichtert wird,

mindestens 15 beträgt.

(4) Eine Sonderschule der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn dort die Zahl der Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen und denen

a)

sonst der Besuch einer solchen Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre oder

b)

dadurch der Besuch einer solchen Sonderschule wesentlich erleichtert wird,

mindestens sieben beträgt.

(5) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4 lit. b darf eine Sonderschule nicht errichtet werden, wenn dadurch

a)

der Bestand einer anderen Sonderschule gefährdet würde oder

b)

die Organisationsform einer anderen Sonderschule vermindert würde, es sei denn, daß durch die Errichtung der neuen Sonderschule dem überwiegenden Teil der für ihren Besuch in Betracht kommenden Schüler die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Sonderschule erst ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird.

(6) Erstreckt sich das Gebiet im Sinne des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 7 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Sonderschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

(7) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Sonderschule gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß.

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