§ 55 T-SOG Verfahren

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Sonderschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 52, 53 und 54 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Sonderschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zurnicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung bzw.oder Auflassung nicht nachgekommen istbei der Bildungsdirektion eingebracht hat.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019

(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Sonderschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 52, 53 und 54 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Sonderschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zurnicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung bzw.oder Auflassung nicht nachgekommen istbei der Bildungsdirektion eingebracht hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten