§ 65 T-SOG Errichtung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Polytechnische Schule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn dort im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber sonst der Besuch einer Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 50 beträgt.

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 50 beträgt,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Polytechnischen Schule der Bestand einer anderen Polytechnischen Schule nicht gefährdet wird.

(2) Erstreckt sich das Gebiet im Sinne des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Polytechnische Schule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

(3) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Polytechnischen Schule§ 21 Abs. 4 und 5 gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019

(1) Eine Polytechnische Schule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn dort im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber sonst der Besuch einer Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 50 beträgt.

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 50 beträgt,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Polytechnischen Schule der Bestand einer anderen Polytechnischen Schule nicht gefährdet wird.

(2) Erstreckt sich das Gebiet im Sinne des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Polytechnische Schule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

(3) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Polytechnischen Schule§ 21 Abs. 4 und 5 gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß.

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