§ 110 T-SOG Schultage, schulfreie Tage

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 87 schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage,

b)

der 2die Tage vom 27. NovemberOktober bis einschließlich 31. Oktober (AllerseelentagHerbstferien),

c)

die Tage vom 24der 2. Dezember bis einschließlich 5. JännerNovember (WeihnachtsferienAllerseelentag) und der Montag, der auf den 23. Dezember fällt,

d)

die Tage vom zweiten Montag im Februar24. Dezember bis zum darauffolgenden Sonntageinschließlich 5. Jänner (SemesterferienWeihnachtsferien) und der Montag, der auf den 23. Dezember fällt,

e)

die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien),

ef)

der 19. März (Festtag des Landespatrons),

f) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien),

g)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach PfingstenOstermontag (PfingstferienOsterferien),

h)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),

hi)

in den Fällen des Abs. 4 der einem nach den lit. a, bc oder ef schulfreien Freitag folgende Samstag und der Samstag, der auf den 8. Jänner fällt, wenn der vorangehende Freitag für schulfrei erklärt wurde.

(3) Der Beginn der Semesterferien kann aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.

(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage, die insbesondere zwischen unterrichtsfreien Tagen liegen, für schulfrei erklärt werden. Diese Tage sind datumsmäßig möglichst so festzulegen, wie sie für Schulen nach § 2 Abs. 5 vierter Satz des Schulzeitgesetzes 1985 allenfalls für schulfrei erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwingende örtliche Notwendigkeiten eine andere Vorgehensweise bedingen.

(5) Der 23. Dezember und der 7. Jänner können für einzelne Schulen, deren Schüler zum überwiegenden Teil in einem Schülerheim untergebracht sind, für schulfrei erklärt werden, wenn hiedurch diesen Schülern die Ab- und Anreise erleichtert wird.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Diese für schulfrei erklärten Tage sind

a)

durch Verringerung der nach Abs. 2 lit. b bis hi schulfreien Tage – ausgenommen der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche – und der nach den Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985 erklärten schulfreien Tage oder

b)

durch eine Verkürzung der Hauptferien, die jedoch nicht mehr als zwei Wochen betragen darf,

einzubringen. Von der Einbringung von höchstens drei für schulfrei erklärten Tagen kann abgesehen werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Schulerfolges nicht zu erwarten ist.

(7) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinander folgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu fünf Tage, an Schulen mit Sechstagewoche bis zu sechs Tage, für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 87 schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage,

b)

der 2die Tage vom 27. NovemberOktober bis einschließlich 31. Oktober (AllerseelentagHerbstferien),

c)

die Tage vom 24der 2. Dezember bis einschließlich 5. JännerNovember (WeihnachtsferienAllerseelentag) und der Montag, der auf den 23. Dezember fällt,

d)

die Tage vom zweiten Montag im Februar24. Dezember bis zum darauffolgenden Sonntageinschließlich 5. Jänner (SemesterferienWeihnachtsferien) und der Montag, der auf den 23. Dezember fällt,

e)

die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien),

ef)

der 19. März (Festtag des Landespatrons),

f) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien),

g)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach PfingstenOstermontag (PfingstferienOsterferien),

h)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),

hi)

in den Fällen des Abs. 4 der einem nach den lit. a, bc oder ef schulfreien Freitag folgende Samstag und der Samstag, der auf den 8. Jänner fällt, wenn der vorangehende Freitag für schulfrei erklärt wurde.

(3) Der Beginn der Semesterferien kann aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.

(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage, die insbesondere zwischen unterrichtsfreien Tagen liegen, für schulfrei erklärt werden. Diese Tage sind datumsmäßig möglichst so festzulegen, wie sie für Schulen nach § 2 Abs. 5 vierter Satz des Schulzeitgesetzes 1985 allenfalls für schulfrei erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwingende örtliche Notwendigkeiten eine andere Vorgehensweise bedingen.

(5) Der 23. Dezember und der 7. Jänner können für einzelne Schulen, deren Schüler zum überwiegenden Teil in einem Schülerheim untergebracht sind, für schulfrei erklärt werden, wenn hiedurch diesen Schülern die Ab- und Anreise erleichtert wird.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Diese für schulfrei erklärten Tage sind

a)

durch Verringerung der nach Abs. 2 lit. b bis hi schulfreien Tage – ausgenommen der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche – und der nach den Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985 erklärten schulfreien Tage oder

b)

durch eine Verkürzung der Hauptferien, die jedoch nicht mehr als zwei Wochen betragen darf,

einzubringen. Von der Einbringung von höchstens drei für schulfrei erklärten Tagen kann abgesehen werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Schulerfolges nicht zu erwarten ist.

(7) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinander folgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu fünf Tage, an Schulen mit Sechstagewoche bis zu sechs Tage, für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.

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