§ 6 T-NHT Verbote

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:

a)

die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen;

b)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung von Rundfunk-, Fernmelde-, Energieerzeugungs- und Energieverteilungsanlagen, sowie im Rahmen einsatzähnlicher Übungen für Zwecke der Bergrettung sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte;

c)

die Verwendung von Wasserfahrzeugen;

d)

die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen;

e)

die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten;

f)

die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern;

g)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen

1.

im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit. b angeführten Zwecken;

2.

im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 01.01.1992 bis 24.06.2015

Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:

a)

die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen;

b)

die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung von Rundfunk-, Fernmelde-, Energieerzeugungs- und Energieverteilungsanlagen, sowie im Rahmen einsatzähnlicher Übungen für Zwecke der Bergrettung sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte;

c)

die Verwendung von Wasserfahrzeugen;

d)

die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen;

e)

die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten;

f)

die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern;

g)

die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen

1.

im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit. b angeführten Zwecken;

2.

im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.

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