§ 24 T-NHT Nationalparkkuratorium

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dem Nationalparkkuratorium gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

vier Vertreter der Gemeinden der Nationalparkregion, wobei ein Vertreter aus dem Kreis der selbständig Erwerbstätigen und ein Vertreter aus dem Kreis der unselbständig Erwerbstätigen kommen soll;

c)

fünf Vertreter der bäuerlichen Grundeigentümer im Nationalpark;

d)

ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins-VerwaltungsausschußHauptverein;

e)

zwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den fachlichen Angelegenheiten des Naturschutzes bzw. der überörtlichen Raumordnung verfügen.

(2) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

a)

die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b auf Vorschlag der Gemeinden der Nationalparkregion,

b)

die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,

c)

das Mitglied nach Abs. 1 lit. d auf Vorschlag des Österreichischen Alpenvereins-VerwaltungsausschußHauptverein.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Nationalparkkuratoriums ohne Vorschlag bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des betreffenden Mitgliedes während der Dauer seiner Verhinderung obliegt.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium erlischt

a)

durch den Tod,

b)

für Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis e durch

1.

das dreimalige, aufeinanderfolgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen,

2.

den Widerruf der Bestellung oder

3.

den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind oder wenn sich herausstellt, daß sie nie gegeben waren. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind oder wenn sich herausstellt, daß sie nie gegeben waren. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(5) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben in die Hand des Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt wurden. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie am Tage nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.

(8) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d haben gegenüber dem Nationalparkfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Den Ersatzmitgliedern stehen diese Ansprüche nur dann zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.03.2017

(1) Dem Nationalparkkuratorium gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

vier Vertreter der Gemeinden der Nationalparkregion, wobei ein Vertreter aus dem Kreis der selbständig Erwerbstätigen und ein Vertreter aus dem Kreis der unselbständig Erwerbstätigen kommen soll;

c)

fünf Vertreter der bäuerlichen Grundeigentümer im Nationalpark;

d)

ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins-VerwaltungsausschußHauptverein;

e)

zwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den fachlichen Angelegenheiten des Naturschutzes bzw. der überörtlichen Raumordnung verfügen.

(2) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar

a)

die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b auf Vorschlag der Gemeinden der Nationalparkregion,

b)

die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,

c)

das Mitglied nach Abs. 1 lit. d auf Vorschlag des Österreichischen Alpenvereins-VerwaltungsausschußHauptverein.

(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e müssen zum Landtag wählbar sein. Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Nationalparkkuratoriums ohne Vorschlag bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des betreffenden Mitgliedes während der Dauer seiner Verhinderung obliegt.

(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium erlischt

a)

durch den Tod,

b)

für Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis e durch

1.

das dreimalige, aufeinanderfolgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen,

2.

den Widerruf der Bestellung oder

3.

den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind oder wenn sich herausstellt, daß sie nie gegeben waren. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind oder wenn sich herausstellt, daß sie nie gegeben waren. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Nationalparkkuratorium, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(5) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben in die Hand des Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt wurden. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß sie am Tage nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.

(8) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d haben gegenüber dem Nationalparkfonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der VIII. Dienstklasse geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Den Ersatzmitgliedern stehen diese Ansprüche nur dann zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

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