§ 25 T-MG Verarbeitung personenbezogener Daten

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Dieses(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:

a)

von Schülern und deren Obsorgeträgern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Gesundheitsdaten,

3.

Daten betreffend Anwesenheit im Unterricht, Prüfungsleistungen und Wettbewerbsergebnisse und

4.

Daten zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.

b)

von Referenten, Projektanten, Förderwerbern und diesen gleichzuhaltenden Personen:

1.

Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse sowie

3.

Sozialversicherungs- und Steuernummer.

(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraftnicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2018

Dieses(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:

a)

von Schülern und deren Obsorgeträgern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Gesundheitsdaten,

3.

Daten betreffend Anwesenheit im Unterricht, Prüfungsleistungen und Wettbewerbsergebnisse und

4.

Daten zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.

b)

von Referenten, Projektanten, Förderwerbern und diesen gleichzuhaltenden Personen:

1.

Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse sowie

3.

Sozialversicherungs- und Steuernummer.

(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraftnicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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