§ 12 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten§ 12 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.

(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn nach Abschluss des Dienstvertrages Gründe neu aufgetreten oder bekannt geworden sind, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.

(3) Wenn ohne solche wichtige Gründe der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht zum Dienst zulässt, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über eine ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung. Diese Regelung gilt auch für das Probedienstverhältnis.

(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten§ 12 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.

(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn nach Abschluss des Dienstvertrages Gründe neu aufgetreten oder bekannt geworden sind, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.

(3) Wenn ohne solche wichtige Gründe der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht zum Dienst zulässt, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über eine ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung. Diese Regelung gilt auch für das Probedienstverhältnis.

(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.

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