Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 19882012, LGBl. Nr. 3488, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) Ein Lehrling, der die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt hat, hat in jedem Lehrjahr, in dem er keine einschlägige Berufsschule besucht, einen Fachkurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Kann in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 19882012, LGBl. Nr. 3488, in der jeweils geltenden Fassung Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) Ein Lehrling, der die Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt hat, hat in jedem Lehrjahr, in dem er keine einschlägige Berufsschule besucht, einen Fachkurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Kann in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 kein Fachkurs angeboten werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen sonstigen Kurs zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfasst.