§ 7a T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2009 bis 31.12.9999

(1) In den Ausbildungsordnungen (§ 20) und den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden können.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.

Stand vor dem 28.05.2009

In Kraft vom 26.07.2006 bis 28.05.2009

(1) In den Ausbildungsordnungen (§ 20) und den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden können.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.

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