§ 11c T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder

c)

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus Gründen, die ausschließlich in ihrer Person liegen, in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 26.07.2006 bis 24.06.2015

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder

c)

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus Gründen, die ausschließlich in ihrer Person liegen, in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

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