§ 22b T-JFJSG Verarbeitung personenbezogener Daten

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt istDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassungzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei Förderungen nach § 2a.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich aufDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach § 21 erbringen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach § 21 fallenden Angelegenheiten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im Folgenden § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach § 21 jeweils angeführte Fassungerforderlich sind:

1. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015,

a)

vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten, insbesondere auch Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung vorzulegen sind, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen, Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Kostenvoranschläge, Rechnungen und dergleichen,

2. Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015,

b)

von Mitgliedern des Jugendbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

3. Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012,

c)

von Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,

4. Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 148/1992,

d)

von Eigentümern einer Betriebsanlage oder eines Vereinslokales sowie der sonst hierüber Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,

5. Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015,

e)

von Jugendlichen, die eine Beratung nach § 21 besucht haben: Identifikationsdaten,

6. Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2015,

f)

von im Jugendberatungsdienst tätigen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, ausbildungsbezogene Daten.

7. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013,
8. Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, BGBl. I. Nr. 146/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 48/2013,
9. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2015,
10. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013.

(6) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach § 21 von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.

(7) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 17.01.2019

In Kraft vom 17.02.2016 bis 17.01.2019

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt istDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassungzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei Förderungen nach § 2a.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich aufDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach § 21 erbringen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach § 21 fallenden Angelegenheiten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im Folgenden § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach § 21 jeweils angeführte Fassungerforderlich sind:

1. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015,

a)

vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten, insbesondere auch Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung vorzulegen sind, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen, Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Kostenvoranschläge, Rechnungen und dergleichen,

2. Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015,

b)

von Mitgliedern des Jugendbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

3. Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012,

c)

von Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,

4. Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 148/1992,

d)

von Eigentümern einer Betriebsanlage oder eines Vereinslokales sowie der sonst hierüber Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,

5. Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015,

e)

von Jugendlichen, die eine Beratung nach § 21 besucht haben: Identifikationsdaten,

6. Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2015,

f)

von im Jugendberatungsdienst tätigen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, ausbildungsbezogene Daten.

7. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013,
8. Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, BGBl. I. Nr. 146/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 48/2013,
9. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2015,
10. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013.

(6) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach § 21 von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.

(7) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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