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(2) Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.
(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
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(4) Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.
(5) In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.
(6) Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.
(7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.
(2) Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.
(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
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(4) Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.
(5) In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.
(6) Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.
(7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.