§ 2 T-GL

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.

(2) Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.

(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):

1.

Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind;

2.

Vorlagen an den Landtag; Wiederverlautbarung von Landesgesetzen;

3.

Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen

a)

über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe,

b)

über Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,

c)

in Zusammenlegungs- und Umlegungsverfahren,

d)

über den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgänge, die Verlegung der Semesterferien, die Erklärung von schulfreien Tagen und die Einbringung dieser Tage in der unterrichtsfreien Zeit, die Festlegung von Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Festlegung von Gruppenteilungen und von Gruppengrößen des praktischen Unterrichts, die Durchführung von Schulveranstaltungen und die Erlassung von Schul- und Heimordnungen, jeweils an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

e)

über die Verlängerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes von Gemeinden;

4.

Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von staatsrechtlichen Vereinbarungen;

5.

Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen;

6.

Zustimmung zum Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind;

7.

Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes;

8.

Zustimmung zur Änderung des Sprengels von Bezirksgerichten;

9.

Zustimmung zur Erlassung oder Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;

10.

Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Art. 105 B-VG;

11.

Entbindung eines Mitgliedes der Landesregierung von der Amtsverschwiegenheit;

12.

Bestellung des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters und der Bezirkshauptleute;

13.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Art. 126a, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Art. 139, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Art. 137 B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;

14.

Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Art. 127 Abs. 7 und 127a Abs. 7 B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;

15.

Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989;

16.

Antrag auf Einberufung des Landtages zu einer Sitzung;

17.

Durchführung einer Volksbefragung nach Art. 60 der Tiroler Landesordnung 1989;

18.

Ausschreibung der Landtagswahlen, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie Entscheidung über die Anfechtung solcher Wahlen, Aberkennung von Mandaten;

19.

Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;

20.

Bestellung folgender Organe: Landesumweltanwalt, Heimanwältin, Kinder- und Jugendanwältin, Patientenvertreter, Antidiskriminierungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragter.

21.

Bestellung, Abberufung, Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Bestellung und Entsendung von Mitgliedern von Kollegialorganen, die für das Land Tirol von besonderer politischer Bedeutung sind;

22.

Auflösung von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechtes in Ausübung des Aufsichtsrechtes;

23.

Bestellung leitender Bediensteter von Anstalten, Fonds und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Landes Tirol;

24.

Vergabe von Aufträgen, deren Wert 40.000,– Euro übersteigt, mit Ausnahme von Aufträgen für Bauvorhaben;

25.

grundsätzliche Genehmigung von Hochbauvorhaben, Beschluss über die Ausführung von Hochbauvorhaben;

26.

Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für Förderungen des Landes Tirol;

27.

Beteiligung des Landes Tirol an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften und Beitritt zu Vereinen sowie Entsendung von Vertretern des Landes Tirol in Organe solcher juristischer Personen;

28.

folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:

a)

Ernennung von Landesbeamten,

b)

Ausübung des Gnadenrechtes in Disziplinarangelegenheiten,

c)

Begründung privatrechtlicher Dienstverhältnisse und Kündigung solcher Dienstverhältnisse mit Ausnahme

aa)

der Dienstverhältnisse, auf die die Dienstordnung für das Hauspersonal, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch oder Kollektivverträge anzuwenden sind,

bb)

der Dienstverhältnisse, bei denen Bedienstete einer Modellstelle bis einschließlich der Entlohnungsklasse 9 zugewiesen werden,

cc)

der Dienstverhältnisse der Lehrpersonen am Tiroler Landeskonservatorium und der teilbeschäftigten Lehrpersonen an Landesmusikschulen,

dd)

der Kündigung von Vertragsbediensteten wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

Nachsicht von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen,

e)

Pauschalierung von Nebengebühren für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten,

f)

Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Belohnungen,

g)

Gewährung von Pauschalvergütungen anstelle der zustehenden Gebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten;

29.

Bewilligung der Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes vor dem Ablauf der Schutzfrist;

30.

Verleihung und Widerruf der Verleihung von Auszeichnungen des Landes Tirol;

31.

Verleihung und Widerruf der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;

32.

Veräußerung und Belastung von Vermögen des Landes Tirol mit einem Wert von mehr als 30.000,– Euro im Einzelfall;

33.

Genehmigung von Vereinbarungen über die Vereinigung von Gemeinden oder über die Änderung der Grenzen von Gemeinden;

34.

Genehmigung der Änderung des Namens einer Gemeinde, Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ und Verleihung von Gemeindewappen;

35.

Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes eines Kollegialorganes der Gemeinde;

36.

Auflösung eines Gemeinderates sowie Bestellung eines Amtsverwalters und eines Beirates zu dessen Beratung;

37.

Ausübung der Aufsichtsrechte nach den §§ 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;

38.

Gewährung von Bedarfszuweisungen;

39.

Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Art. 23c Abs. 4 B-VG;

40.

Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben; Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;

41.

Gewährung von Mitteln für Gesundheits- und Sozialsprengel;

42.

Anerkennung als Kurort sowie Zurücknahme der Anerkennung;

43.

Genehmigung von Gemeinderatsbeschlüssen über die Erlassung und Fortschreibung von örtlichen Raumordnungskonzepten, über die Neuerlassung von Flächenwidmungsplänen sowie über die Erlassung von Schutzzonen und von Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003;

44.

Zustimmung zum Abschluss von

a)

Vereinbarungen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Tirol Kliniken GmbH über den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck im a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck,

b)

finanzausgleichsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Tirol betreffend den klinischen Mehraufwand am a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck;

45.

Aufnahme von Darlehen;

46.

Abschreibung von Forderungen des Landes Tirol von mehr als 15.000,– Euro im Einzelfall;

47.

Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 7 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;

48.

Genehmigung der Teilnahme des Landes Tirol an einem Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ).

(4) Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.

(5) In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.

(6) Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.

(7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 25.10.2022
(1) Die im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.

(2) Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.

(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):

1.

Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind;

2.

Vorlagen an den Landtag; Wiederverlautbarung von Landesgesetzen;

3.

Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen

a)

über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe,

b)

über Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,

c)

in Zusammenlegungs- und Umlegungsverfahren,

d)

über den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgänge, die Verlegung der Semesterferien, die Erklärung von schulfreien Tagen und die Einbringung dieser Tage in der unterrichtsfreien Zeit, die Festlegung von Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Festlegung von Gruppenteilungen und von Gruppengrößen des praktischen Unterrichts, die Durchführung von Schulveranstaltungen und die Erlassung von Schul- und Heimordnungen, jeweils an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

e)

über die Verlängerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes von Gemeinden;

4.

Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von staatsrechtlichen Vereinbarungen;

5.

Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen;

6.

Zustimmung zum Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind;

7.

Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes;

8.

Zustimmung zur Änderung des Sprengels von Bezirksgerichten;

9.

Zustimmung zur Erlassung oder Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;

10.

Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Art. 105 B-VG;

11.

Entbindung eines Mitgliedes der Landesregierung von der Amtsverschwiegenheit;

12.

Bestellung des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters und der Bezirkshauptleute;

13.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Art. 126a, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Art. 139, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Art. 137 B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;

14.

Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Art. 127 Abs. 7 und 127a Abs. 7 B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;

15.

Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989;

16.

Antrag auf Einberufung des Landtages zu einer Sitzung;

17.

Durchführung einer Volksbefragung nach Art. 60 der Tiroler Landesordnung 1989;

18.

Ausschreibung der Landtagswahlen, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie Entscheidung über die Anfechtung solcher Wahlen, Aberkennung von Mandaten;

19.

Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;

20.

Bestellung folgender Organe: Landesumweltanwalt, Heimanwältin, Kinder- und Jugendanwältin, Patientenvertreter, Antidiskriminierungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragter.

21.

Bestellung, Abberufung, Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Bestellung und Entsendung von Mitgliedern von Kollegialorganen, die für das Land Tirol von besonderer politischer Bedeutung sind;

22.

Auflösung von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechtes in Ausübung des Aufsichtsrechtes;

23.

Bestellung leitender Bediensteter von Anstalten, Fonds und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Landes Tirol;

24.

Vergabe von Aufträgen, deren Wert 40.000,– Euro übersteigt, mit Ausnahme von Aufträgen für Bauvorhaben;

25.

grundsätzliche Genehmigung von Hochbauvorhaben, Beschluss über die Ausführung von Hochbauvorhaben;

26.

Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für Förderungen des Landes Tirol;

27.

Beteiligung des Landes Tirol an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften und Beitritt zu Vereinen sowie Entsendung von Vertretern des Landes Tirol in Organe solcher juristischer Personen;

28.

folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:

a)

Ernennung von Landesbeamten,

b)

Ausübung des Gnadenrechtes in Disziplinarangelegenheiten,

c)

Begründung privatrechtlicher Dienstverhältnisse und Kündigung solcher Dienstverhältnisse mit Ausnahme

aa)

der Dienstverhältnisse, auf die die Dienstordnung für das Hauspersonal, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch oder Kollektivverträge anzuwenden sind,

bb)

der Dienstverhältnisse, bei denen Bedienstete einer Modellstelle bis einschließlich der Entlohnungsklasse 9 zugewiesen werden,

cc)

der Dienstverhältnisse der Lehrpersonen am Tiroler Landeskonservatorium und der teilbeschäftigten Lehrpersonen an Landesmusikschulen,

dd)

der Kündigung von Vertragsbediensteten wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

Nachsicht von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen,

e)

Pauschalierung von Nebengebühren für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten,

f)

Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Belohnungen,

g)

Gewährung von Pauschalvergütungen anstelle der zustehenden Gebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten;

29.

Bewilligung der Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes vor dem Ablauf der Schutzfrist;

30.

Verleihung und Widerruf der Verleihung von Auszeichnungen des Landes Tirol;

31.

Verleihung und Widerruf der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;

32.

Veräußerung und Belastung von Vermögen des Landes Tirol mit einem Wert von mehr als 30.000,– Euro im Einzelfall;

33.

Genehmigung von Vereinbarungen über die Vereinigung von Gemeinden oder über die Änderung der Grenzen von Gemeinden;

34.

Genehmigung der Änderung des Namens einer Gemeinde, Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ und Verleihung von Gemeindewappen;

35.

Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes eines Kollegialorganes der Gemeinde;

36.

Auflösung eines Gemeinderates sowie Bestellung eines Amtsverwalters und eines Beirates zu dessen Beratung;

37.

Ausübung der Aufsichtsrechte nach den §§ 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;

38.

Gewährung von Bedarfszuweisungen;

39.

Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Art. 23c Abs. 4 B-VG;

40.

Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben; Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;

41.

Gewährung von Mitteln für Gesundheits- und Sozialsprengel;

42.

Anerkennung als Kurort sowie Zurücknahme der Anerkennung;

43.

Genehmigung von Gemeinderatsbeschlüssen über die Erlassung und Fortschreibung von örtlichen Raumordnungskonzepten, über die Neuerlassung von Flächenwidmungsplänen sowie über die Erlassung von Schutzzonen und von Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003;

44.

Zustimmung zum Abschluss von

a)

Vereinbarungen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Tirol Kliniken GmbH über den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck im a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck,

b)

finanzausgleichsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Tirol betreffend den klinischen Mehraufwand am a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck;

45.

Aufnahme von Darlehen;

46.

Abschreibung von Forderungen des Landes Tirol von mehr als 15.000,– Euro im Einzelfall;

47.

Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 7 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;

48.

Genehmigung der Teilnahme des Landes Tirol an einem Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ).

(4) Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.

(5) In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.

(6) Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.

(7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.

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