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(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Kundmachung an der Amtstafel in Papierform bzw. in elektronischer Form wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.
(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.
(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen. Verordnungen können, soweit es technisch möglich ist, zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden.
(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Kundmachung an der Amtstafel in Papierform bzw. in elektronischer Form wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.
(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.
(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen. Verordnungen können, soweit es technisch möglich ist, zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden.