§ 60 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.

(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Kundmachung an der Amtstafel in Papierform bzw. in elektronischer Form wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.

(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.

(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen. Verordnungen können, soweit es technisch möglich ist, zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden.

  1. (1)Absatz einsVerordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Abs. 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Absatz 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Abs. 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Absatz eins, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
  3. (3)Absatz 3Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
  5. (5)Absatz 5Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des § 3 Abs. 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach Paragraph 54, Absatz eins und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen sind § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15 und § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.Im Übrigen sind Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 15 und Paragraph 18, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.
  7. (7)Absatz 7Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist. Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise elektronisch bekannt gemacht werden.
  8. (8)Absatz 8Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Abs. 1 bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Absatz eins bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (Paragraph 60 a, Absatz 2, Litera b,) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2025
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.

(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Kundmachung an der Amtstafel in Papierform bzw. in elektronischer Form wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.

(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.

(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen. Verordnungen können, soweit es technisch möglich ist, zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden.

  1. (1)Absatz einsVerordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Abs. 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Absatz 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Abs. 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Absatz eins, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
  3. (3)Absatz 3Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
  5. (5)Absatz 5Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des § 3 Abs. 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach Paragraph 54, Absatz eins und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen sind § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15 und § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.Im Übrigen sind Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 15 und Paragraph 18, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.
  7. (7)Absatz 7Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist. Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise elektronisch bekannt gemacht werden.
  8. (8)Absatz 8Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Abs. 1 bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Absatz eins bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (Paragraph 60 a, Absatz 2, Litera b,) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten