§ 16 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011BGBl. I Nr. 139/2013, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bislang nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 15 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, zu leisten.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.07.2012 bis 30.06.2014

(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2011BGBl. I Nr. 139/2013, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bislang nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 15 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten