§ 22 TFLG 1996 Entschädigungen

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie grob vernachlässigte Düngung oder zeitweiliger Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, auszugleichen. Sie hat ferner dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

(2) Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete Obstbäume und Beerensträucher dürfen vom bisherigen Eigentümer innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke zu bestimmenden, sechs Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum des Übernehmers der Abfindung über.

(3) Für anderes Zugehör, wie Feldstädel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume, sowie für andere bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 13 Abs. 5) steht – wenn nicht anderes vereinbart ist – dem bisherigen Eigentümer gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz im Ausmaß des festgestellten Wertes zu, sofern die Übernahme des Zugehörs dem Übernehmer bei Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Andernfalls finden die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung.

(4) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 24 Abs. 3), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolgseintritt beim früheren Übernehmer nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(5) Ein durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 entstehender Flächenverlust ist durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(6) Anträge auf Entschädigungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Abfindung bei der Agrarbehörde zu stellen. In BescheidenEntscheidungen, die die Übernahme von Abfindungen anordnen, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(7) Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach § 19 betroffenen Grundstücke haben bis zur Zuweisung von Ersatzgrundstücken Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Maßnahme verursachte Verminderung des Ertrages ihrer Grundstücke.

(8) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monatsvon vier Wochen nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim LandesagrarsenatLandesverwaltungsgericht einzubringen.

(9) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.

(10) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.11.1996 bis 31.12.2013

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie grob vernachlässigte Düngung oder zeitweiliger Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, auszugleichen. Sie hat ferner dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

(2) Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete Obstbäume und Beerensträucher dürfen vom bisherigen Eigentümer innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke zu bestimmenden, sechs Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum des Übernehmers der Abfindung über.

(3) Für anderes Zugehör, wie Feldstädel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume, sowie für andere bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 13 Abs. 5) steht – wenn nicht anderes vereinbart ist – dem bisherigen Eigentümer gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz im Ausmaß des festgestellten Wertes zu, sofern die Übernahme des Zugehörs dem Übernehmer bei Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Andernfalls finden die Bestimmungen des Abs. 2 Anwendung.

(4) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 24 Abs. 3), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolgseintritt beim früheren Übernehmer nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(5) Ein durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 entstehender Flächenverlust ist durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(6) Anträge auf Entschädigungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Abfindung bei der Agrarbehörde zu stellen. In BescheidenEntscheidungen, die die Übernahme von Abfindungen anordnen, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(7) Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach § 19 betroffenen Grundstücke haben bis zur Zuweisung von Ersatzgrundstücken Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Maßnahme verursachte Verminderung des Ertrages ihrer Grundstücke.

(8) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monatsvon vier Wochen nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim LandesagrarsenatLandesverwaltungsgericht einzubringen.

(9) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.

(10) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

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