§ 64 TFLG 1996 § 64

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 3 bis 7, 9 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 47) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

2.

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben.

3.

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Bodenertrag und die zulässigen Nutzungen zu beziehen.

4.

Der Anspruch auf Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

5.

a) Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben.

5.b)

Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben. Die Ermittlung der Anteilsrechte besteht neben den nach § 54 Abs. 2 zu treffenden Feststellungen in der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen, die auf die mittlere Ertragsklasse und Bringungslage der Gesamtfläche umzurechnen sind, zur Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder. Liegen die auf den einzelnen Teilwaldflächen vorhandenen Hektarvorräte über oder unter dem durchschnittlichen Hektarvorrat der Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder, so ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge an den den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist je nach der Zuwachsleistung und der Höhe der Holzvorräte sowie dem Grad ihrer Verschiedenheit festzulegen.

c)

Soweit die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c bestehen, sind die für diese Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach lit. b herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden kann.

6.

Außer den im § 50 vorgesehenen Ermittlungen ist auch zu erheben, ob andere als den Gegenstand des Regulierungsverfahrens bildende Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes oder im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes auf dem Regulierungsgebiet lasten.

7.

Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde ein Anteilsrecht von 20 v. H. des Ertrages im Sinne der Z 3. Ein größeres Anteilsrecht steht der Gemeinde insoweit zu, als die Nutzung durch die Gemeinde in den letzten 30 Jahren das Ausmaß von 20 v. H. überschritten hat. Dabei sind Nutzungen zur Deckung der üblichen Investitions- und Erhaltungskosten nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 29.11.1996 bis 31.08.2017

Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 3 bis 7, 9 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 47) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

2.

Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben.

3.

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Bodenertrag und die zulässigen Nutzungen zu beziehen.

4.

Der Anspruch auf Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

5.

a) Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben.

5.b)

Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben. Die Ermittlung der Anteilsrechte besteht neben den nach § 54 Abs. 2 zu treffenden Feststellungen in der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen, die auf die mittlere Ertragsklasse und Bringungslage der Gesamtfläche umzurechnen sind, zur Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder. Liegen die auf den einzelnen Teilwaldflächen vorhandenen Hektarvorräte über oder unter dem durchschnittlichen Hektarvorrat der Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder, so ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge an den den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist je nach der Zuwachsleistung und der Höhe der Holzvorräte sowie dem Grad ihrer Verschiedenheit festzulegen.

c)

Soweit die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c bestehen, sind die für diese Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach lit. b herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden kann.

6.

Außer den im § 50 vorgesehenen Ermittlungen ist auch zu erheben, ob andere als den Gegenstand des Regulierungsverfahrens bildende Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes oder im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes auf dem Regulierungsgebiet lasten.

7.

Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde ein Anteilsrecht von 20 v. H. des Ertrages im Sinne der Z 3. Ein größeres Anteilsrecht steht der Gemeinde insoweit zu, als die Nutzung durch die Gemeinde in den letzten 30 Jahren das Ausmaß von 20 v. H. überschritten hat. Dabei sind Nutzungen zur Deckung der üblichen Investitions- und Erhaltungskosten nicht zu berücksichtigen.

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