§ 10 T-FischAG Verwaltungsübertretungen

Fischereiabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Abgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet, oder

b)

eine Abgabenerklärung nach § 7 unrichtig oder unvollständig einreicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

a)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. a

1.

bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages,

2.

bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages,

b)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 10.000800,– SchillingEuro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2001

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Abgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet, oder

b)

eine Abgabenerklärung nach § 7 unrichtig oder unvollständig einreicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

a)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. a

1.

bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages,

2.

bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages,

b)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 10.000800,– SchillingEuro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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