§ 7 T-FischAG Abgabenerklärung

T-FischAG - Fischereiabgabegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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