§ 1 T-FPO Geltungsbereich

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten nicht für Gebäude auf militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.01.1999 bis 08.05.2026
(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten nicht für Gebäude auf militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten