Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.
(2)Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten nicht für Gebäude auf militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres.
In Kraft seit 09.05.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 T-FPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-FPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 T-FPO