§ 1 T-FPO Geltungsbereich

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden, die Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand sowie die Ermittlung der Brandursachen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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