§ 6 T-FPO Brandsicherheitswache für Veranstaltungen

T-FPO - Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.

(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Sachverständiger anzugehören.

(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-FPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-FPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-FPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-FPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-FPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 T-FPO
§ 7 T-FPO