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(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Sachverständiger anzugehören.
(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Sachverständiger anzugehören.
(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.