§ 6 T-FPO Brandsicherheitswache für Veranstaltungen

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.

(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Sachverständiger anzugehören.

(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger nach § 17 Abs. 2 lit. b anzugehören.Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, anzugehören.
  3. (3)Absatz 3,Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.01.1999 bis 08.05.2026
(1) Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.

(2) Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein feuerpolizeilicher Sachverständiger anzugehören.

(3) Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat bei Veranstaltungen, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgehen kann, eine im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Größe der Brandgefahr und die Größe der Menschenansammlung ausreichende Brandsicherheitswache für die Brandentdeckung und Brandmeldung sowie für die Erste und erforderlichenfalls auch Erweiterte Löschhilfe einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger nach § 17 Abs. 2 lit. b anzugehören.Der Brandsicherheitswache haben die jeweils erforderliche Anzahl von Angehörigen der örtlich zuständigen Feuerwehr und erforderlichenfalls ein brandschutztechnischer Sachverständiger nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, anzugehören.
  3. (3)Absatz 3,Der Veranstalter hat der Gemeinde die ihr für die Einrichtung der Brandsicherheitswache und die Bereitstellung von Feuerlöschgeräten erwachsenen Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über diese Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

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