§ 25 T-FPO Brandmeldestellen

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999

Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei BedarfDer Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH wird vom Land Tirol die Aufgabe der Zentralen Brandmeldestelle übertragen. Der Landeshauptmann hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder PersonenLeitstelle Tirol gemeinnützige GmbH die öffentliche Kurzrufnummer 122 für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen Die Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH hat im Zusammenwirken mit dem Landes-Feuerwehrverband Brandmeldestellen in den Bezirken als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung einer Polizeiinspektion als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden könnenAusfallsebene einzurichten.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 01.07.2005 bis 08.05.2026

Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei BedarfDer Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH wird vom Land Tirol die Aufgabe der Zentralen Brandmeldestelle übertragen. Der Landeshauptmann hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder PersonenLeitstelle Tirol gemeinnützige GmbH die öffentliche Kurzrufnummer 122 für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen Die Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH hat im Zusammenwirken mit dem Landes-Feuerwehrverband Brandmeldestellen in den Bezirken als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung einer Polizeiinspektion als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden könnenAusfallsebene einzurichten.

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